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Versicherungen » Umfang der Haftpflichtversicherung

Umfang der Haftpflichtversicherung

Was beinhaltet die Privathaftpflichtversicherung eigentlich?

Die Privathaftpflichtversicherung beinhaltet Deckung für die wichtigsten Risiken des täglichen Lebens.

Nachfolgend sehen Sie eine Auflistung, wofür Ihre Privathaftpflichtversicherung in Ihrer Basisausführung Versicherungsschutz gewähren sollte. Die meisten Versicherungen bieten verschiedene Tarife an, die sich in Ihrem Deckungsumfang zum Teil deutlich unterscheiden.
Der Deckungsumfang einer Single-Haftpflichtversicherung unterscheidet sich von einer Familienhaftpflichtversicherung lediglich vom Kreise der versicherten Personen, den wir hier aufführen.

Die Privat-Haftpflichtversicherung  bietet Deckung für den Versicherungsnehmer

  • als Privatperson
  • als Aufsichtspflichtiger (Eltern)
  • als Mieter oder Eigentümer einer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendeten Wohnung
  • aus der Ausübung von Sport, ausgenommen Jagd, Teilnahme an Pferde- Kraftfahrzeugrennen und Radrennen, für die eine Lizenz notwendig ist, sowie das Training hierzu
  • aus dem erlaubten Besitz von Hieb- und Schusswaffen, ausgenommen Jagd und strafbare Handlungen
  • aus dem Besitz von Windsurfbrettern
  • aus dem elektronischen Datenaustausch
  • als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (z.B. Neubauten, Umbauten, Reparaturen) Aber VORSICHT: Hier ist die Bausumme (z.B. auf 50.000 € ) begrenzt. Wird die Grenze überschritten, entfällt diese Mitversicherung!

 

Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht als Halter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen, ausgenommen Hunde und Pferde (siehe Tierhalterhaftpflichtversicherung)

Es ist jedoch das gelegentliche Reiten von fremden Pferden mitversichert. Eine Reitbeteiligung sollte dem Versicherer unbedingt gemeldet werden, verbunden mit der Frage, ob dies kostenlos mit eingeschlossen werden kann.

Weiterhin sollte Ihre Privathaftpflichtversicherung Deckung für die folgenden Risiken bieten:

Allmählichkeitsschäden
Allmählichkeitsschäden sollten auf jeden Fall Mieter von Wohnungen in Ihrer Privathaftpflichtversicherung abgedeckt haben. Wird zum Beispiel beim Bohren eine Wasserleitung getroffen, wodurch nach und nach die Wanddurchfeuchtet wird, so gilt dies als Allmählichkeitsschaden. Achtung: Schimmelbildung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Manche Versicherer stellen dies nur nicht ausdrücklich klar in Ihren Bedingungen.

EDV/Computer
Schäden an fremden Computern durch Viren werden ersetzt, wenn ein ausreichender (Viren-)Schutz nachgewiesen wird. Achten Sie auf die genaue Formulierung, Datenwiederherstellung ist allerdings nicht versichert.

Deliktunfähige Kinder
Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahr gelten als deliktunfähig und können nicht haftbar gemacht werden, da es Ihnen am Verschulden fehlt. Wenn zudem keine Aufsichtspflichtverletzung z.B. der Eltern vorliegt (dann würde  Deckung über die Familienhaftpflichtversicherung bestehen), würde keine Haftung vorliegen und der Geschädigte leer ausgehen (siehe Forderungsausfalldeckung). Im Straßenverkehr gelten Kinder übrigens bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres als deliktunfähig (Es gibt jedoch auch hier Ausnahmen, z.B. wenn ein 9jähriges Kind mit dem Fahrrad gegen ein geparktes Auto fährt. Diese Klausel kann besonders friedenstiftend helfen, wenn das deliktunfähige Kind einen Schaden beim Nachbarn anrichtet.

Forderungsausfalldeckung
Einer der wichtigsten und interessantesten Bausteine in der Privathaftpflichtversicherung ist die Forderungsausfalldeckung oder kurz Ausfalldeckung.
Dieser bietet Deckung, wie es der Name schon verrät, für Ihre Forderungen, die „ausfallen“.

Wir möchten Ihnen dies so erläutern:
Sie sind vorbildlich und besitzen bestenfalls schon eine Privathaftpflichtversicherung oder wenn Sie einen Hund haben, eine entsprechende Tierhalterhaftpflichtversicherung. Damit gehören Sie zu 60% der Bundesbürger, die eine Privathaftpflicht besitzen und haben sich schon einmal für den Fall abgesichert, dass Sie einen Dritten schädigen und die Schadensumme Sie finanziell ruinieren könnte.
Aber was ist mit den Menschen, die keine Haftpflichtversicherung haben? Glauben Sie, dass Sie von jemanden einen Schaden ersetzt bekommen, der sich nicht einmal die 50-100 € für die Privathaftpflicht leisten kann? Nein?! Dann kommen wir dem Thema Forderungsausfalldeckung schon näher.

Wenn jemand von einem Dritten geschädigt wird, ist der Dritte dem Geschädigten zum Schadenersatz verpflichtet. Aber was ist, wenn der Schädiger keine Haftpflichtversicherung hat und Ihren Schaden nicht ersetzen kann?

Hier könnte die Forderungsausfalldeckung in Anspruch genommen werden. Manche Versicherer bieten diesen Baustein inklusive Rechtsschutz. Das ist insofern interessant, dass der Geschädigte seine Forderungen gegen den Schädiger gerichtlich geltend machen muss. Voraussetzung, dass die Forderungsausfalldeckung leistet, ist ein Vollstreckungsbescheid gegen den Schädiger und dass die Vollstreckung nichts eingebracht hat. In diesem Fall würde der Versicherungsnehmer von seiner eigenen Haftpflichtversicherung den Schaden ersetzt bekommen, die ihm eine andere Privatperson zugefügt hat. Die Forderungsausfalldeckung stellt den Schädiger dann so, als hätte er selbst eine Privathaftpflicht- oder Tierhalterhaftpflichtversicherung. Die meisten Versicherer haben jedoch eine kleine Hürde eingebaut: Die Forderungen werden erst ab einer Summe von 2.500 € ersetzt.

Tipp: Achten Sie auf die Formulierung bei der Forderungsausfalldeckung! Bei einigen Versicherern  lautet die Formulierung so, dass die 2.500 € als Selbstbeteiligung von der Gesamtforderung abgezogen werden. Bei anderen ist es so, dass Sie ab einer Schadensumme von 2.500 € den kompletten Schaden ersetzt bekommen.
Gefälligkeitsschäden

Bei reinen Gefälligkeitshandlungen z.B. Hilfe bei Umzug fehlt es bei der unentgeltlichen Hilfe am Rechtsbindungswillen. Daher kann jemand, der z.B. stolpert und einen Fernseher fallen lässt, nicht haftbar gemacht werden, es sei denn es liegt z.B. zusätzlich ein Personenschaden vor. Da eine Haftpflichtversicherung hierfür normaler Weise nicht leistet, es bei Schäden aber oft Ärger gibt, kann man Gefälligkeitsschäden bei den meisten Haftpflichtversicherungen gegen einen Zusatzbeitrag mit einschließen. Lebensnotwendig, wie z.B. eine Forderungsausfalldeckung ist dieser Baustein aber gewiss nicht.

Gemietete/geliehene/gepachtete Sachen
Schäden an gemieteten, geliehenen oder gepachteten Sachen sind grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.  Hier wird davon ausgegangen, dass fremde Sachen wie eigene behandelt werden (sollten) und der eigene Schaden ist ausgeschlossen.

Wer sich aber häufiger z.B. teures technisches Equipment wie z.B. einen Laptop oder eine digitale Spiegelreflexkamera ausleiht, sollte sich nach einem der wenigen Anbieter am Markt umsehen, die in diesem Fall leisten.

Häusliche Abwasser
Schaden durch häusliche Abwasser sind in einigen Haftpflicht-Policen schon enthalten. Diese ersetzen dann Schäden, die z.B. durch Wasseraustritt aus einem verstopften oder gebrochenen Abwasserrohrs entstehen.

Heizöltanks
Wer einen Heizöltank besitzt, sollte unbedingt darauf achten, dass dieser Baustein in seiner Privathaftpflichtversicherung enthalten ist. In der Regel sind privat genutzte Heizöltanks bis zu einem Fassungsvermögen von 5.000 Litern versichert.

Hüten fremder Hunde und Pferde
Falls Sie hin und wieder auf den Hund oder das Pferd eines Verwandten oder Bekannten aufpassen sollen, wäre dieser Baustein wichtig für Sie. Dieser Schutz sollte unabhängig von der Rasse des Hundes gelten.

Tagesmutter
Wer regelmäßig und langfristig gegen Entgelt auf fremde Kinder aufpasst, sollte unbedingt den Baustein „Tagesmutter“ in der Haftpflichtversicherung einschließen. Die Versicherer unterscheiden sich hier in der maximalen Anzahl der zu beaufsichtigen Kinder.

Verlust fremder privater und beruflicher Schlüssel oder Keycards
Verliert man den Zentralschlüssel für das Mehrfamilienhaus oder einen wichtigen Schlüssel für die Arbeit können schnell mehrere 10.000 € für Schlossänderungskosten und neue Schlüssel aufkommen. Dies können Sie mit diesem sinnvollen Baustein absichern.

Familienhaftpflichtversicherung
Wer ist in der Familien-Privathaftpflichtversicherung mitversichert?
Dies steht in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privathaftpflichtversicherung. Diese Aufführung ist beispielhaft. Wenn Sie sich für eine Privathaftpflichtversicherung interessieren, achten Sie bitte auf die jeweilige Ausformulierung!
In den gängigen Privathaftpflichtversicherungen gelten als mitversichert:

  • Der Ehegatte des Versicherungsnehmers
  • Der eingetragene Lebenspartner*
  • Der Lebensgefährte des Versicherungsnehmers, wenn beide unverheiratet sind und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben  (Der Name des Partners muss der Versicherung gemeldet werden)
  • Deren unverheirateten und selber nicht in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft* lebenden Kinder (auch Steif-, Adoptiv- und Pflegekinder, sowie Kinder des mitversicherten Lebenspartners bzw. Lebensgefährten, bei volljährigen Kindern jedoch nur,
    • Solange sich noch in einer Schul- oder sich innerhalb von 12 Monaten anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium – inkl. Fachpraktischer Unterricht und Betriebspraktika für eine Dauer von bis zu 12 Monaten, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Eine sich innerhalb von 12 Monaten anschließende Berufsausbildung (Lehre oder Studium ist ebenfalls mitversichert.)
    • Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes einschließlich des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes oder des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
    • Solange ein Vormundschaftsgericht aufgrund einer Behinderung die Betreuung angeordnet hat und sie im gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherungsnehmer leben.


*Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaften gelten auch die in den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten.

Was ist nicht versichert?
Forderungsausfall
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