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Auch Mini-Jobber können riestern!

Mittwoch, 05. Mai 2010, 10:45 Uhr

Wer einen Mini-Job oder einen sog. 400,- € Job ausführt gehört gemäß Altersvorsorgezertifizierungsgesetz nicht zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis, da diejenige Person nicht sozialversicherungspflichtig ist.

Bei einem Minijob führt der Arbeitgeber pauschal einen Beitrag von 15% an die Bundesknappschaft ab. Dies entspricht 60,- €, die der Arbeitgeber bei einem Lohn von 400,- €zahlt. Es gibt hier jedoch einen kleinen Trick, um auch als Minijobber für einen Riestervertrag unmittelbar förderberechtigt zu werden:

Der Minijobber kann freiwillig den Anteil des Arbeitgebers von 15 % auf den derzeitig gültigen Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 19,9 % erhöhen. Dies würde bedeuten, dass der Minijobber durch die Zahlung der Differenz von 4,9 % = 16,90 € monatlich zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis gehören würde und somit einen Riestervertrag abschließen und etwas für die private Altersvorsorge tun könnte.

Weitere Informationen zur Riester-Rente erhalten Sie auf unserer Homepage unter Versicherungen.



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